Lieferbedingungen
1. Anerkennung und Lieferbedingungen
Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebot und Auftragsannahme
1. Alle Angebote sind mit einem Angebotsgültigkeitsdatum erstellt und haben bis zu deren Ablauf Ihre Gültigkeit. In diesem Zeitraum unvorhergesehene, nicht durch die Firma JUKdirekt vor Ort verursachte, sowie beeinflussbare Gründe können während der Periode der Preisgültigkeit zu Preisberichtigungen führen. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne u. a., die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenübliche Annährungswerte.
2. Sollte ein Angebot nicht innerhalb der gültigen Angebotsdauer und Gültigkeit angenommen werden, halten wir uns nach Ablauf dieser Frist nicht mehr an das Angebot gebunden.
3. Alle Aufträge und Bestellungen gelten vom Lieferer grundsätzlich erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter hereingenommene Aufträge.
4. Aufträge und Bestellungen für Sonderanfertigungen bedürfen ausnahmslos hinsichtlich der Angaben über Ausführung, Abmessung usw. der schriftlichen Bestätigung.
5. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben.
6. Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
7. Konstruktionsänderungen, die infolge gemachter Erfahrungen angezeigt erscheinen, behält sich der Lieferer vor.
8. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge; diese bleiben Eigentum des Lieferers.
9. Die Lieferung der Ware erfolgt ohne Verpackung. Wird Verpackung gewünscht, so wird diese zu Selbstkosten berechnet und in Angeboten und Auftragsbestätigungen ausgewiesen.
10. Mündliche bzw. telefonische Absprachen und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer/Vertreter (Lieferer) schriftlich bestätigt werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Aufträge, die nicht aus Angeboten erteilt sind, oder im Vorfeld vertraglich geregelt sind, werden zu den am Tage des Auftragseingangs bzw. am Tage der Lieferung, zu geltenden Preisen berechnet.
2. Die Preise gelten grundsätzlich bei Bahnversand ab zuständiger Station des Lieferers, sonst ab Werk bzw. Handelslager, sofern für einzelne Erzeugnis Gruppen zwischen Lieferer und Abnehmer nicht andere Bedingungen vereinbart wurden. Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
3. Gestellte Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziel zur Zahlung fällig, auf das bzw. die angegebenen Konten. Skonto gewähren wir vom Warenwert. Porto-, Versand-, Fracht-, Montage- und Avisierungskosten, Verpackungskosten und deren gleichen, einschließlich baugewerbliche Arbeiten und deren Stoffe, sowie Materialteuerungszuschläge sind nicht skontierfähig.
4. Einsprüche gegen gestellte Rechnungen müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert und anerkannt.
5. Andere Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Verpackung
1. Sofern Verpackungskosten berechnet werden, erfolgt diese Berechnung branchenüblich.
5. Versand, Fracht und Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt bei Bahnversand ab Station des Lieferers, sonst ab Werk oder Lager des Lieferers und zwar auf Gefahr des Empfängers, sofern nicht branchenüblich eine Transport- oder Bruchversicherung gesondert berechnet wird. Dies gilt mangels besonderer Vereinbarungen auch bei der Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Lieferers.
2. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
6. Lieferzeit
1. Die angegebenen Lieferzeiten, im Angebot und in der Auftragsbestätigung sind unverbindlich. Schadenersatzansprüche, die aus Lieferverzögerungen resultieren, schließen wir aus.
2. Soweit verbindliche Lieferzeiten zugesagt werden, beginnen sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung.
3. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:
Ist der Lieferer mit der Einhaltung eines verbindlich zugesagten Liefertermins im Verzuge, so kann ihm der Besteller nach §326 BGB eine angemessene Frist zur Bewirkung der Lieferung mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ablehne. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder insoweit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, als er selbst auf Schadenersatz von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
4. Eine Fristsetzung ist unwirksam, sofern die Lieferverzögerung auf höhere Gewalt oder vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
7. Mängelrügen
1. Die Ware gilt mit der Übernahme, beim Empfänger, als handelsüblich anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich auf Lieferscheinen und Frachtbriefen vermerkt wurden ist. Eine eindeutige ersichtliche Bemerkung, sowie leserliche Handschrift, ist hierfür Grundlage.
2. Mängelrügen aller Art sind gem. § 377, 378 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Übernahme (bei nicht erkennbaren Mängeln, unverzüglich nach Erkennbarkeit sofort bei Lieferung) schriftlich geltend zu machen.
3. Dem Besteller, der fristgemäß berechtigte Mängelrüge erhoben hat, steht unter Ausschluss aller darüberhinausgehender Ansprüche das Recht zu, kostenfreie Ersatzlieferung zu verlangen.
4. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Eine Gewährleistung verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferer. Ausschussware oder Ware II. Wahl wird vom Hersteller ausdrücklich gekennzeichnet und dessen Umfang beschrieben; für diese Ware können nur Mängelrügen geltend gemacht werden, die außerhalb des bekannten Mangels liegen. Andere mängelfreie Bauteile an der Ware bleiben hiervon unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderungen Eigentum des Lieferers (Vorbehalt-Ware). Akzepte, Wechsel und Schecks, werden nur nach besonderer Absprache akzeptiert und gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.
2. Der Empfänger ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüberhinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungsstellung, sind nicht gestattet.
3. Pfändungen der Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, Abschrift zu melden.
4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im Voraus die sich daraus ergebenen Kaufpreisforderungen an den Lieferer ab. Der Kunde ist so lange befugt, diese Forderungen einzuziehen, bis dies aufgrund eines Zahlungsverzuges oder eines Vermögensverfalls durch den Lieferer untersagt wird. In diesem Falle hat der Schuldner dem Lieferer auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferer berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen. Hat der Lieferer zu Unrecht einen vermögensverfall festgestellt und Aushändigung der Vorbehaltsware verlangt, so ist er schadensersatzpflichtig.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9. Besonderer Hinweis
1. Zusätzliche Kosten entstehen durch Umtausch. Diese sind in unseren Preisen nicht einkalkuliert. Wenn von Ihnen falsches Material bestellt worden ist und Sie einen Umtausch wünschen, müssen wir Ihnen leider 35% des Rechnungspreises hierfür berechnen. Dies gilt für Standardware, nach Rücksprache mit dem Lieferer.
2. Sonderanfertigungen und auftragsbezogene Artikel sind vom Umtausch oder Rückgabe ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort des Lieferers, für Zahlungen stets der Hauptsitz des Lieferers.
2. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist das für den Lieferer zuständige Amtsgericht, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.
Stand 01/2025