Lieferbedingungen

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Lieferbedingungen

  1. Anerkennung und Lieferbedingungen

    Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen
    Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  1. Angebot und Auftragsannahme
    1. Alle Angebote sind unverbindlich, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne u. a., die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenübliche Annäherungswerte.
    2. Sollte ein Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen angenommen werden, halten wir uns nach Ablauf dieser Frist nicht mehr an das Angebot gebunden.
    3. Alle Aufträge gelten vom Lieferer grundsätzlich erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter hereingenommene Aufträge.
    4. Aufträge für Sonderanfertigungen bedürfen ausnahmslos hinsichtlich der Angaben über Ausführung, Abmessung usw. der schriftlichen Bestätigung.
    5. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben.
    6. Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
    7. Konstruktionsänderungen, die infolge gemachter Erfahrungen angezeigt erscheinen, behält sich der Lieferer vor.
    8. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge; diese bleiben Eigentum des Lieferers.
    9. Die Lieferung der Ware erfolgt ohne Verpackung; wird Verpackung gewünscht, so wird diese zu Selbstkosten berechnet.
    10. Mündliche bzw. telefonische Absprachen und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer/Vertreter schriftlich bestätigt werden.

  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.
    2. Die Preise gelten grundsätzlich bei Bahnversand ab zuständiger Station des Lieferers, sonst ab Werk bzw. Handelslager, sofern für einzelne Erzeugnisgruppen zwischen Lieferer und Abnehmer nicht andere Bedingungen vereinbart wurden. Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
    3. Gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto oder nach 8 Tagen ./.2% Skonto zur Zahlung, auf das bzw. die angegebenen Konten, fällig. Skonto gewähren wir vom Warenwert. Porto, Versandkosten, Frachten und Montagen sind nicht skontier fähig.
    4. Andere Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Verpackung

    Sofern Verpackungskosten berechnet werden, erfolgt diese Berechnung branchenüblich.
  1. Versand, Fracht und Gefahrenübergang

    1. Die Lieferung erfolgt bei Bahnversand ab Station des Lieferers, sonst ab Werk oder Lager des Lieferers, und zwar auf Gefahr des Empfängers, sofern nicht branchenüblich eine Transport- oder Bruchversicherung gesondert berechnet wird. Dies gilt mangels besonderer Vereinbarungen auch bei der Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Lieferers.
    2. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

  2. Lieferzeit

    1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.
    2. Soweit verbindliche Lieferzeiten zugesagt werden, beginnen sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung.
    3. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:
      Ist der Lieferer mit der Einhaltung eines verbindlich zugesagten Liefertermins im Verzuge, so kann ihm der Besteller nach §326 BGB eine angemessene Frist zur Bewirkung der Lieferung mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ablehne. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder insoweit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, als er selbst auf Schadenersatz von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
    4. Eine Fristsetzung ist unwirksam, sofern die Lieferverzögerung auf höhere Gewalt oder vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist

  3. Mängelrügen

    1. Die Ware gilt mit der Übernahme als handelsüblich anerkannt.
    2. Mängelrügen aller Art sind gem. § 377, 378 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme (bei nicht erkennbaren Mängeln, unverzüglich nach Erkennbarkeit sofort bei Lieferung) schriftlich geltend zu machen.
    3. Dem Besteller, der fristgemäß berechtigte Mängelrüge erhoben hat, steht unter Ausschluss aller darüber hinausgehender Ansprüche das Recht zu, kostenfreie Ersatzlieferung zu verlangen.
    4. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
    5. Eine Gewährleistung verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferer. Ausschussware oder Ware II. Wahl wird vom Hersteller ausdrücklich gekennzeichnet; für diese Ware können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden.

  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderungen Eigentum des Lieferers (Vorbehalt-Ware). Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.
    2. Der Empfänger ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungsstellung, sind nicht gestattet.
    3. Pfändungen der Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, Abschrift zu melden.
    4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im Voraus die sich daraus ergebenen Kaufpreisforderungen an den Lieferer ab. Der Kunde ist so lange befugt, diese Forderungen einzuziehen, bis dies aufgrund eines Zahlungsverzuges oder eines Vermögensverfalls durch den Lieferer untersagt wird. In diesem Falle hat der Schuldner dem Lieferer auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
    5. Im Falle des Zahlungsverzugs oder des Vermögensverfalls ist der Lieferer berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen. Hat der Lieferer zu Unrecht einen Vermögensverfall festgestellt und Aushändigung der Vorbehaltsware verlangt, so ist er schadensersatzpflichtig.
      (Die Erfüllung der laufenden Kaufverträge kann von Vorauszahlung oder Sicherstellung abhängig gemacht werden.)
    6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

  5. Besonderer Hinweis

    Zusätzliche Kosten entstehen durch Umtausch. Diese sind in unseren Preisen nicht einkalkuliert. Wenn von Ihnen falsches Material bestellt worden ist und Sie einen Umtausch wünschen, müssen wir Ihnen leider 20% des Rechnungspreises hierfür berechnen.

    Sonderanfertigungen sind vom Umtausch oder Rückgabe ausgeschlossen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort des Lieferers, für Zahlungen stets der Hauptsitz des Lieferers.
    2. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist das für den Lieferer zuständige Amtsgericht, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.

Stand 10/2006